Weartec GmbH & Co. KG Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) für Unternehmer (Stand: Januar 2025)
- Umfang, Form
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Käufer"). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware"), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung oder jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) veröffentlichten Incoterms® in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Beweismittel, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Abschluss des Vertrags
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Dokumente - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
- Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
III. Lieferfrist und Lieferverzug
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, so beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsabschluss.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt z.B. vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, z.B. durch höhere Gewalt, oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung der Ware nicht verpflichtet sind.
- Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Die pauschalierte Entschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Die Rechte des Käufers aus Ziffer VIII dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Im Falle des Versendungskaufs (IV (1)) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
- Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
- Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis mit dem jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor ( ). Unser Anspruch auf kaufmännische Verzugszinsen (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt hiervon unberührt.
- Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Falle von Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Abschnitt VII Abs. 6 Satz 2 dieser AGB, unberührt.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag nach Fristsetzung berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren zugreifen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich eine Rücktrittserklärung dar; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Buchstaben c) berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen des Käufers gelten auch im Hinblick auf die abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir unseren Eigentumsvorbehalt nicht gemäß Absatz 3 geltend machen. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VII. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln
- Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) sowie die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere des Herstellers, unberührt.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und den Verwendungszweck der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder die von uns bei Vertragsschluss öffentlich bekannt gegeben wurden (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Website). Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in dessen Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, haben Vorrang vor Aussagen sonstiger Dritter.
- Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (§ 442 BGB). Mängelansprüche des Bestellers setzen ferner voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren muss eine Untersuchung in jedem Fall unverzüglich vor der Verarbeitung erfolgen. Zeigt sich bei der Anlieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von 2 Werktagen nach Ablieferung, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Bei Waren, die zum Einbau, Anbau oder zur Montage bestimmt sind, gilt dies auch dann, wenn sich der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der Verarbeitung gezeigt hat; in diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar, kann er sie verweigern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückgabe besteht jedoch nicht.56Die Nacherfüllung umfasst nicht den Aus-, Ab- und Einbau der mangelhaften Sache sowie den Ein-, An- und Einbau einer mangelfreien Sache, wenn wir zu diesen Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Erstattung entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Ausbau- und Einbaukosten, haben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AGB zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir die durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen, wenn dieser wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Selbstvornahme ist uns unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, anzuzeigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.
- Wenn eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
- Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder einen Verbrauchervertrag über die Überlassung digitaler Produkte (§§ 445c Abs. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).43 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der folgenden Abschnitte VIII und IX.
VIII. Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten und bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu deren Gunsten), deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Verjährungsfrist
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Andere gesetzliche Sondervorschriften zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, § 76 Abs. 3, §§ 444, 445b, 477 BGB) bleiben unberührt.
- Die vorstehenden kaufrechtlichen Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 lit. a) und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Wahl des Rechts und des Gerichtsstandes
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Solms. Das gleiche gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach diesen AGB oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.